Transparenz — Gesetz 124/2017

Öffentliche Förderungen

Aufstellung der Zuwendungen, Beihilfen, Vergünstigungen, Zuschüsse oder Hilfen in Geld oder in Sachwerten, die keinen allgemeinen Charakter haben und ohne Gegenleistung, Vergütung oder Entschädigung gewährt werden, jeglicher Art, erhalten gemäß Art. 1, Absätze 125 bis 129, des Gesetzes Nr. 124 vom 4. August 2017 in der jeweils geltenden Fassung.

  • Art. 25 Gesetzesdekret 34/2020 € 2.251,00
  • Vollständige Garantie des Garantiefonds € 25.000,00